Sortenverzeichnis allgemein bekannter Obstsorten Österreichs - Teil B

Die allgemein bekannten Obstsorten Österreichs bilden neben den registrierten und den unter Sortenschutz stehenden Sorten laut RL 2008/90/EG eine weitere Gruppe an Obstsorten. Diese sind im Teil B des Sortenverzeichnisses gelistet. Die unten angeführten pdf-Files sind Grundlage des Sortenverzeichnisses und enthalten eine Kurzbeschreibung der Sorteneigenschaften.

Handelsnamen, Mutanten, Synonyme von allgemein bekannten Sorten werden soweit bekannt angeführt und Quellen liegen an der HBLA und BA Klosterneuburg für Wein- und Obstbau auf.

Aus Gründen der Überschaubarkeit werden alle nominierten Sorten, ausgenommen jene, die beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO in Anger) zum Sortenschutz angemeldet sind, in die Liste aufgenommen. Die Liste der allgemein bekannten Obstsorten Österreichs entbindet den Verwender nicht davon, eine gemeinschaftliche, österreichische oder andere nationale Registrierung bzw. einen angemeldeten Sortenschutz in einem anderen Mitgliedsstaat zu überprüfen.

Neben den Standardbeschreibungen werden einige Sorten unter "Sortenkreisen" zusammengefasst. Dabei wird die Standardbeschreibung auf die Leitsorte des Sortenkreises bezogen und nur die Abweichung von dieser wird bei weiteren Sorten angeführt.

Antrag zur Eintragung einer Sorte in das Sortenverzeichnis der allgemein bekannten Obstsorten

Mit Hilfe der Technischen Beschreibungsbögen (TBB) zur jeweiligen Obstart kann ein Antrag zur Eintragung einer Sorte in das Sortenverzeichnis der allgemein bekannten Obstsorten (Teil B) erfolgen. Dazu wird der entsprechende Technische Beschreibungsbogen ausgefüllt und mit Fotos sowie den zugehörigen GPS-Daten des Baumes/Strauches und etwaigen Beilagen als Hilfestellung zur Identifikation bzw. Definition der Sorte an die HBLA und Bundesamt für Wein- und Obstbau übermittelt. Die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form (auch mit E-Mail) erfolgen, wobei der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Nach Prüfung der übermittelten Daten wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller übermittelt.

Hinweis: Eine Verwaltungsabgabe wird gemäß den § 1 und 3 Abs. 1 Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 in der geltenden Fassung, mit einem Betrag von € 6,50.- festgesetzt. Zusätzlich ist für jeden schriftlichen Antrag gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1997 eine Gebühr von € 14,30 zu entrichten und für Eingaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 1 eine Gebühr von € 3,90 laut § 14 TP 5 Gebührengesetz 1997.

 

Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf Anfrage unter Sortenbeschreibung@weinobst.at. Des Weiteren erhalten Sie Technische Beschreibungsbögen für Obstarten die unten nicht angeführt sind auf Anfrage bei oben genannter Mail-Adresse.

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Kontakt

Sortenbeschreibung

Rechtliche Grundlagen

Einführung und Rechtsgrundlage zur RL 2008/90/EG und zum Pflanzgutgesetz 1997 (Ing. Martin Wutzel, BMLFUW; Mag. Ewald Dangl, BMLFUW)